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Unfall – was nun?

Die wichtigsten Schritte in den ersten Stunden – und die Fehler, die Sie Geld kosten.

1. Unfallstelle sichern

Warnblinker an, Warnweste anziehen, Warndreieck aufstellen. Bei Verletzten sofort 112, bei unklarer Schuldfrage oder größerem Schaden die Polizei über 110 rufen. Ihre Sicherheit geht allem anderen vor.

Das Warndreieck gehört innerorts etwa 50 Meter hinter die Unfallstelle, auf Landstraßen 100, auf der Autobahn 200 Meter – und Sie gehen hinter der Leitplanke dorthin, nicht auf der Fahrbahn. Steigen Sie auf der Autobahn immer zur rechten Seite aus und begeben Sie sich hinter die Schutzplanke. Die meisten schweren Folgeunfälle passieren Menschen, die neben ihrem Fahrzeug stehen.

2. Beweise sichern – jetzt, nicht später

Machen Sie Fotos, bevor die Fahrzeuge bewegt werden: Gesamtsituation aus mehreren Richtungen, beide Fahrzeuge mit Kennzeichen, alle Schäden aus der Nähe, Bremsspuren, Verkehrszeichen, Ampelstellung. Was in dieser Viertelstunde nicht dokumentiert wird, lässt sich später kaum rekonstruieren.

Eine Reihenfolge, die sich bewährt hat: erst vier Übersichtsaufnahmen aus allen Himmelsrichtungen, dann beide Fahrzeuge komplett, dann jeder Schaden einzeln aus etwa einem Meter Abstand, zum Schluss die Umgebung – Schilder, Markierungen, Sichtverhältnisse, Wetter. Lieber dreimal zu viel als einmal zu wenig; ein Foto kostet nichts, eine fehlende Aufnahme kann Sie Tausende kosten.

Behindert Ihr Fahrzeug den Verkehr und muss es weg, bevor Sie fertig fotografiert haben: Markieren Sie vorher die Radstellungen mit Kreide oder legen Sie einen Gegenstand an den Reifen. Die Endstellung der Fahrzeuge ist für die spätere Rekonstruktion oft der wichtigste Anhaltspunkt.

3. Daten austauschen

Name, Anschrift, Telefonnummer, Kennzeichen, Versicherung und Versicherungsnummer des Unfallgegners. Notieren Sie auch Zeugen mit Kontaktdaten – Zeugen sind oft entscheidend, wenn Aussagen später auseinandergehen.

Lassen Sie sich den Führerschein und den Fahrzeugschein zeigen und fotografieren Sie beides. Es kommt vor, dass Fahrer und Halter nicht dieselbe Person sind oder dass jemand einen falschen Namen nennt. Der europäische Unfallbericht – das Formular, das viele Versicherer ins Handschuhfach legen – hilft, nichts zu vergessen. Er ist kein Schuldanerkenntnis, sondern nur eine geordnete Sammlung der Angaben.

4. Nichts unterschreiben

Unterschreiben Sie am Unfallort kein Schuldanerkenntnis. Und lassen Sie sich von der gegnerischen Versicherung nicht drängen: weder zu einer bestimmten Werkstatt, noch zu deren Gutachter, noch zu einer schnellen Abfindung. Beides schränkt Ihre Ansprüche ein.

Rechnen Sie damit, dass sich die gegnerische Versicherung sehr schnell meldet – oft noch am selben Tag, freundlich und hilfsbereit. Angeboten werden dann gern ein „unkomplizierter“ Ablauf, eine Partnerwerkstatt und ein eigener Sachverständiger. Das ist alles zulässig, dient aber in erster Linie dem Anbieter. Sie müssen nichts davon annehmen und sollten am Telefon keine Aussage zum Hergang machen, bevor die Lage geklärt ist.

5. Eigenen Gutachter beauftragen

Als Geschädigter wählen Sie den Sachverständigen selbst – und bei unverschuldetem Unfall zahlt die gegnerische Versicherung ihn (§ 249 BGB). Je früher das Gutachten erstellt wird, desto besser: vor jeder Reparatur, möglichst bevor das Fahrzeug bewegt wird.

6. Was Ihnen zusteht

  • Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert
  • Merkantile Wertminderung
  • Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung
  • Abschleppkosten, Anmeldekosten, Auslagenpauschale
  • Anwaltskosten
  • Bei Verletzungen: Schmerzensgeld und Verdienstausfall

Die Auslagenpauschale deckt Telefonate, Porto und Fahrten und wird ohne Einzelnachweis gezahlt – je nach Gericht meist zwischen 25 und 30 Euro. Die Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Fahrzeuggruppe und liegt zwischen etwa 23 und 175 Euro pro Tag; bei älteren Fahrzeugen wird häufig eine oder zwei Gruppen zurückgestuft. Und wenn Sie während der Reparatur ein anderes Auto aus dem Haushalt nutzen, steht Ihnen der Nutzungsausfall trotzdem zu.

Sonderfälle, die anders laufen

Parkrempler ohne Verursacher

Wenn Sie zum Fahrzeug zurückkommen und es ist beschädigt: Rufen Sie die Polizei, auch wenn es lästig erscheint. Die polizeiliche Aufnahme ist die Grundlage dafür, dass Ihre Teilkasko oder ein später ermittelter Verursacher zahlt. Fotografieren Sie den Schaden und die Umgebung und suchen Sie nach Zeugen und Kameras. Fahren Sie nicht einfach weg – ohne Meldung wird die Regulierung schwierig.

Fahrerflucht

Bleibt der Verursacher unbekannt, springt bei Sachschäden nur Ihre eigene Kasko ein. Bei Personenschäden und in bestimmten anderen Fällen gibt es die Verkehrsopferhilfe als Auffangeinrichtung. Beides setzt voraus, dass Sie den Vorfall unverzüglich der Polizei gemeldet haben.

Wildunfall

Unfallstelle sichern, Polizei oder den zuständigen Jäger verständigen und sich eine Wildunfallbescheinigung ausstellen lassen – ohne sie zahlt die Teilkasko in der Regel nicht. Berühren Sie das Tier nicht und nehmen Sie es keinesfalls mit; das wäre Wilderei. Fotografieren Sie Fahrzeug, Unfallstelle und, wenn möglich, Haare oder Blutspuren am Fahrzeug.

Unfall im Ausland

Innerhalb Europas hilft die Grüne Karte beziehungsweise der europäische Unfallbericht. Notieren Sie zusätzlich die Versicherung des Gegners genau – über den Zentralruf der Autoversicherer lässt sich später ein Schadenregulierungsbeauftragter in Deutschland ermitteln, sodass Sie die Sache auf Deutsch und nach deutschem Recht abwickeln können. Fotografieren Sie besonders gründlich: Eine spätere Nachbesichtigung im Ausland ist praktisch ausgeschlossen.

Unfall mit dem Dienstwagen

Melden Sie den Schaden umgehend Ihrem Arbeitgeber oder dem Fuhrparkverantwortlichen und dokumentieren Sie trotzdem selbst. Wer den Gutachter beauftragt, hängt davon ab, wem das Fahrzeug gehört – klären Sie das, bevor jemand repariert.

Fristen, die Sie kennen sollten

  • Sofort: Beweise sichern. Das ist keine juristische Frist, aber die wichtigste überhaupt.
  • Unverzüglich: Meldung bei der eigenen Versicherung, wenn die Kasko einspringen soll oder Sie den Unfall verursacht haben. Die Bedingungen nennen oft eine Woche.
  • Vor jeder Reparatur: Gutachten erstellen lassen. Danach ist der ursprüngliche Zustand nicht mehr beweisbar.
  • Drei Jahre: Regelmäßige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Unfall passiert ist. Wer 2026 einen Unfall hat, muss also bis Ende 2029 handeln.

Was viele zu spät erfahren

Sie müssen nicht reparieren lassen, um Geld zu bekommen (fiktive Abrechnung), Sie dürfen Ihre Werkstatt frei wählen, und selbst beim wirtschaftlichen Totalschaden können Sie unter Umständen reparieren lassen (130-Prozent-Regel). Mehr dazu in unserem Ratgeber.

Und noch etwas, das kaum jemand weiß: Sie können von der gegnerischen Versicherung einen Vorschuss verlangen, wenn die Haftung klar ist. Sie müssen die Reparatur also nicht aus eigener Tasche vorfinanzieren und monatelang auf Ihr Geld warten.

Im Zweifel: erst anrufen

Wenn Sie unsicher sind, was jetzt richtig ist – rufen Sie an, bevor Sie mit der gegnerischen Versicherung sprechen oder etwas unterschreiben. Diese Auskunft kostet nichts und dauert fünf Minuten. Der Notdienst ist rund um die Uhr erreichbar, auch am Wochenende.

Häufige Fragen

Muss ich nach einem Unfall die Polizei rufen?
Bei Verletzten immer (112), ebenso bei unklarer Schuldfrage, größerem Schaden, Fahrerflucht, Wildunfall oder wenn ein Beteiligter unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht. Auch bei einem Parkrempler ohne auffindbaren Verursacher sollten Sie die Polizei rufen – die Aufnahme ist die Grundlage dafür, dass Ihre Teilkasko zahlt. Bei kleinen Blechschäden mit klarer Haftung genügt der Datenaustausch.
Welche Fotos soll ich am Unfallort machen?
In dieser Reihenfolge: vier Übersichtsaufnahmen aus allen Richtungen, dann beide Fahrzeuge komplett, dann jeder Schaden einzeln aus etwa einem Meter Abstand, zuletzt die Umgebung – Schilder, Markierungen, Bremsspuren, Ampelstellung, Sichtverhältnisse. Lieber dreimal zu viel als einmal zu wenig. Muss das Fahrzeug weg, bevor Sie fertig sind, markieren Sie vorher die Radstellungen.
Darf die gegnerische Versicherung mir eine Werkstatt vorschreiben?
Nein. Sie wählen Werkstatt und Sachverständigen frei. Die Versicherung meldet sich oft noch am Unfalltag und bietet einen unkomplizierten Ablauf mit Partnerwerkstatt und eigenem Gutachter an – das ist zulässig, dient aber in erster Linie ihr. Sie müssen nichts davon annehmen.
Was tun bei einem Parkrempler, wenn niemand da ist?
Polizei rufen und den Vorfall aufnehmen lassen, auch wenn es lästig erscheint. Ohne Meldung wird die Regulierung schwierig. Fotografieren Sie Schaden und Umgebung, suchen Sie nach Zeugen und nach Kameras in der Nähe. Fahren Sie nicht einfach weg.
Was gilt bei einem Wildunfall?
Unfallstelle sichern, Polizei oder den zuständigen Jäger verständigen und sich eine Wildunfallbescheinigung ausstellen lassen – ohne sie zahlt die Teilkasko in der Regel nicht. Das Tier nicht berühren und keinesfalls mitnehmen, das wäre Wilderei.
Wie lange habe ich Zeit, meine Ansprüche geltend zu machen?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Unfall passiert ist. Bei einem Unfall im Jahr 2026 läuft die Frist also bis Ende 2029. Warten sollten Sie trotzdem nicht: Beweise verlieren mit der Zeit an Wert, und das Gutachten muss vor jeder Reparatur entstehen.
Muss ich die Reparatur vorfinanzieren?
Nein. Bei klarer Haftung können Sie von der gegnerischen Versicherung einen Vorschuss verlangen. Sie müssen also nicht aus eigener Tasche zahlen und monatelang auf Ihr Geld warten. Das wissen viele Geschädigte nicht.
Bekomme ich Nutzungsausfall, wenn ich ein Zweitauto habe?
Ja. Der Anspruch entfällt nicht dadurch, dass Sie während der Reparatur ein anderes Fahrzeug aus dem Haushalt nutzen. Die Höhe richtet sich nach der Fahrzeuggruppe und liegt zwischen etwa 23 und 175 Euro pro Tag; ältere Fahrzeuge werden häufig eine oder zwei Gruppen zurückgestuft.
Fragen zu Ihrem Fall? Die Ersteinschätzung ist kostenlos.
Kontakt

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