1. Unfallstelle sichern
Warnblinker an, Warnweste anziehen, Warndreieck aufstellen. Bei Verletzten sofort 112, bei unklarer Schuldfrage oder größerem Schaden die Polizei über 110 rufen. Ihre Sicherheit geht allem anderen vor.
Das Warndreieck gehört innerorts etwa 50 Meter hinter die Unfallstelle, auf Landstraßen 100, auf der Autobahn 200 Meter – und Sie gehen hinter der Leitplanke dorthin, nicht auf der Fahrbahn. Steigen Sie auf der Autobahn immer zur rechten Seite aus und begeben Sie sich hinter die Schutzplanke. Die meisten schweren Folgeunfälle passieren Menschen, die neben ihrem Fahrzeug stehen.
2. Beweise sichern – jetzt, nicht später
Machen Sie Fotos, bevor die Fahrzeuge bewegt werden: Gesamtsituation aus mehreren Richtungen, beide Fahrzeuge mit Kennzeichen, alle Schäden aus der Nähe, Bremsspuren, Verkehrszeichen, Ampelstellung. Was in dieser Viertelstunde nicht dokumentiert wird, lässt sich später kaum rekonstruieren.
Eine Reihenfolge, die sich bewährt hat: erst vier Übersichtsaufnahmen aus allen Himmelsrichtungen, dann beide Fahrzeuge komplett, dann jeder Schaden einzeln aus etwa einem Meter Abstand, zum Schluss die Umgebung – Schilder, Markierungen, Sichtverhältnisse, Wetter. Lieber dreimal zu viel als einmal zu wenig; ein Foto kostet nichts, eine fehlende Aufnahme kann Sie Tausende kosten.
Behindert Ihr Fahrzeug den Verkehr und muss es weg, bevor Sie fertig fotografiert haben: Markieren Sie vorher die Radstellungen mit Kreide oder legen Sie einen Gegenstand an den Reifen. Die Endstellung der Fahrzeuge ist für die spätere Rekonstruktion oft der wichtigste Anhaltspunkt.
3. Daten austauschen
Name, Anschrift, Telefonnummer, Kennzeichen, Versicherung und Versicherungsnummer des Unfallgegners. Notieren Sie auch Zeugen mit Kontaktdaten – Zeugen sind oft entscheidend, wenn Aussagen später auseinandergehen.
Lassen Sie sich den Führerschein und den Fahrzeugschein zeigen und fotografieren Sie beides. Es kommt vor, dass Fahrer und Halter nicht dieselbe Person sind oder dass jemand einen falschen Namen nennt. Der europäische Unfallbericht – das Formular, das viele Versicherer ins Handschuhfach legen – hilft, nichts zu vergessen. Er ist kein Schuldanerkenntnis, sondern nur eine geordnete Sammlung der Angaben.
4. Nichts unterschreiben
Unterschreiben Sie am Unfallort kein Schuldanerkenntnis. Und lassen Sie sich von der gegnerischen Versicherung nicht drängen: weder zu einer bestimmten Werkstatt, noch zu deren Gutachter, noch zu einer schnellen Abfindung. Beides schränkt Ihre Ansprüche ein.
Rechnen Sie damit, dass sich die gegnerische Versicherung sehr schnell meldet – oft noch am selben Tag, freundlich und hilfsbereit. Angeboten werden dann gern ein „unkomplizierter“ Ablauf, eine Partnerwerkstatt und ein eigener Sachverständiger. Das ist alles zulässig, dient aber in erster Linie dem Anbieter. Sie müssen nichts davon annehmen und sollten am Telefon keine Aussage zum Hergang machen, bevor die Lage geklärt ist.
5. Eigenen Gutachter beauftragen
Als Geschädigter wählen Sie den Sachverständigen selbst – und bei unverschuldetem Unfall zahlt die gegnerische Versicherung ihn (§ 249 BGB). Je früher das Gutachten erstellt wird, desto besser: vor jeder Reparatur, möglichst bevor das Fahrzeug bewegt wird.
6. Was Ihnen zusteht
- Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert
- Merkantile Wertminderung
- Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung
- Abschleppkosten, Anmeldekosten, Auslagenpauschale
- Anwaltskosten
- Bei Verletzungen: Schmerzensgeld und Verdienstausfall
Die Auslagenpauschale deckt Telefonate, Porto und Fahrten und wird ohne Einzelnachweis gezahlt – je nach Gericht meist zwischen 25 und 30 Euro. Die Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Fahrzeuggruppe und liegt zwischen etwa 23 und 175 Euro pro Tag; bei älteren Fahrzeugen wird häufig eine oder zwei Gruppen zurückgestuft. Und wenn Sie während der Reparatur ein anderes Auto aus dem Haushalt nutzen, steht Ihnen der Nutzungsausfall trotzdem zu.
Sonderfälle, die anders laufen
Parkrempler ohne Verursacher
Wenn Sie zum Fahrzeug zurückkommen und es ist beschädigt: Rufen Sie die Polizei, auch wenn es lästig erscheint. Die polizeiliche Aufnahme ist die Grundlage dafür, dass Ihre Teilkasko oder ein später ermittelter Verursacher zahlt. Fotografieren Sie den Schaden und die Umgebung und suchen Sie nach Zeugen und Kameras. Fahren Sie nicht einfach weg – ohne Meldung wird die Regulierung schwierig.
Fahrerflucht
Bleibt der Verursacher unbekannt, springt bei Sachschäden nur Ihre eigene Kasko ein. Bei Personenschäden und in bestimmten anderen Fällen gibt es die Verkehrsopferhilfe als Auffangeinrichtung. Beides setzt voraus, dass Sie den Vorfall unverzüglich der Polizei gemeldet haben.
Wildunfall
Unfallstelle sichern, Polizei oder den zuständigen Jäger verständigen und sich eine Wildunfallbescheinigung ausstellen lassen – ohne sie zahlt die Teilkasko in der Regel nicht. Berühren Sie das Tier nicht und nehmen Sie es keinesfalls mit; das wäre Wilderei. Fotografieren Sie Fahrzeug, Unfallstelle und, wenn möglich, Haare oder Blutspuren am Fahrzeug.
Unfall im Ausland
Innerhalb Europas hilft die Grüne Karte beziehungsweise der europäische Unfallbericht. Notieren Sie zusätzlich die Versicherung des Gegners genau – über den Zentralruf der Autoversicherer lässt sich später ein Schadenregulierungsbeauftragter in Deutschland ermitteln, sodass Sie die Sache auf Deutsch und nach deutschem Recht abwickeln können. Fotografieren Sie besonders gründlich: Eine spätere Nachbesichtigung im Ausland ist praktisch ausgeschlossen.
Unfall mit dem Dienstwagen
Melden Sie den Schaden umgehend Ihrem Arbeitgeber oder dem Fuhrparkverantwortlichen und dokumentieren Sie trotzdem selbst. Wer den Gutachter beauftragt, hängt davon ab, wem das Fahrzeug gehört – klären Sie das, bevor jemand repariert.
Fristen, die Sie kennen sollten
- Sofort: Beweise sichern. Das ist keine juristische Frist, aber die wichtigste überhaupt.
- Unverzüglich: Meldung bei der eigenen Versicherung, wenn die Kasko einspringen soll oder Sie den Unfall verursacht haben. Die Bedingungen nennen oft eine Woche.
- Vor jeder Reparatur: Gutachten erstellen lassen. Danach ist der ursprüngliche Zustand nicht mehr beweisbar.
- Drei Jahre: Regelmäßige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Unfall passiert ist. Wer 2026 einen Unfall hat, muss also bis Ende 2029 handeln.
Was viele zu spät erfahren
Sie müssen nicht reparieren lassen, um Geld zu bekommen (fiktive Abrechnung), Sie dürfen Ihre Werkstatt frei wählen, und selbst beim wirtschaftlichen Totalschaden können Sie unter Umständen reparieren lassen (130-Prozent-Regel). Mehr dazu in unserem Ratgeber.
Und noch etwas, das kaum jemand weiß: Sie können von der gegnerischen Versicherung einen Vorschuss verlangen, wenn die Haftung klar ist. Sie müssen die Reparatur also nicht aus eigener Tasche vorfinanzieren und monatelang auf Ihr Geld warten.
Im Zweifel: erst anrufen
Wenn Sie unsicher sind, was jetzt richtig ist – rufen Sie an, bevor Sie mit der gegnerischen Versicherung sprechen oder etwas unterschreiben. Diese Auskunft kostet nichts und dauert fünf Minuten. Der Notdienst ist rund um die Uhr erreichbar, auch am Wochenende.