Kurz gesagt: Haben Sie den Unfall nicht verschuldet, dürfen Sie einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen – die Kosten trägt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Verursachers (§ 249 BGB). Den Gutachter, den die gegnerische Versicherung anbietet, müssen Sie nicht akzeptieren: Er arbeitet in ihrem Auftrag. Ein Prüfbericht der Versicherung ist keine Entscheidung, sondern eine Kürzungsposition. Anders ist es in der Kaskoversicherung: Dort gilt Ihr Versicherungsvertrag, und der Versicherer beauftragt in der Regel selbst den Sachverständigen.
Zwei Gutachter, zwei Auftraggeber
Nach einem Unfall gibt es zwei Arten von Sachverständigen, die sich Ihr Fahrzeug ansehen können. Der eine wird von Ihnen beauftragt, der andere von der Versicherung des Unfallgegners. Beide rechnen mit derselben Kalkulationssoftware, beide kennen die Reparaturwege. Der Unterschied liegt nicht in der Technik, sondern in der Frage, für wen das Ergebnis erstellt wird.
Ich habe keine Verträge mit Versicherungen. Mein Auftraggeber sind Sie. Das Gutachten soll den Schaden vollständig erfassen – so, dass er einer Prüfung durch Versicherung, Anwalt und Gericht standhält. Der Gutachter oder Prüfdienstleister der Versicherung arbeitet für ein Unternehmen, das den Schaden bezahlen muss. Das ist kein Vorwurf an einzelne Kollegen, sondern eine Rollenverteilung, die Sie kennen sollten.
Ihr Recht: freie Gutachterwahl beim unverschuldeten Unfall
Nach § 249 Abs. 2 BGB können Sie den Geldbetrag verlangen, der zur Wiederherstellung erforderlich ist. Dazu gehören auch die Kosten, um den Schaden festzustellen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Sachverständigenkosten zu ersetzen sind, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Anspruchs „erforderlich und zweckmäßig“ ist – und zwar aus der Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt des Auftrags (BGH, Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03).
Sie müssen dabei keine Angebote vergleichen. Der Geschädigte muss nach dem BGH keine „Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen“ betreiben; er darf einen ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen beauftragen, und die Rechnung ist ein wesentliches Indiz für die erforderlichen Kosten (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13). In der Praxis rechne ich bei klarer Haftungslage über eine Abtretung direkt mit der gegnerischen Versicherung ab – Sie gehen nicht in Vorleistung.
Die Grenze ist der Bagatellschaden: Bei sehr kleinen Schäden, nach heutiger Rechtsprechung der Instanzgerichte meist unter etwa 750 bis 1.000 Euro Reparaturkosten, genügt ein Kostenvoranschlag. Erkenne ich bei der Besichtigung eine Bagatelle, sage ich Ihnen das vor dem Auftrag.
Der typische Anruf: „Wir schicken Ihnen jemanden vorbei“
Oft meldet sich die gegnerische Versicherung schon wenige Stunden nach dem Unfall. Freundlich, hilfsbereit, mit einem Angebot: Ein Gutachter komme vorbei, das Fahrzeug könne in eine Partnerwerkstatt, ein Mietwagen werde gestellt. In der Branche heißt das Schadensteuerung. Für die Versicherung hat sie einen klaren Zweck: Sie behält Kalkulation, Werkstatt und Kosten in der eigenen Hand.
Sie dürfen das annehmen – Sie müssen es aber nicht. Was ich in meiner Praxis empfehle:
- Den Schaden melden, aber nichts unterschreiben und keine Abfindung annehmen.
- Mitteilen, dass Sie einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen beauftragen.
- Das Fahrzeug erst nach der Begutachtung in eine Werkstatt Ihrer Wahl geben (siehe freie Werkstattwahl).
- Bei Streit über die Haftung früh eine Verkehrsrechtskanzlei einschalten.
Was ein Prüfbericht ist – und was nicht
Liegt mein Gutachten bei der Versicherung, lässt sie es häufig von einem Prüfdienstleister nachrechnen, meist ohne das Fahrzeug je gesehen zu haben. Ergebnis ist ein Prüfbericht: eine Liste von Positionen, die gekürzt oder gestrichen werden sollen. Ein Prüfbericht ist kein Gutachten und keine verbindliche Entscheidung – er ist die Verhandlungsposition der Gegenseite.
Ein Beispiel aus meiner Praxis: Bei einem Auffahrschaden kalkulierte mein Gutachten 1.845,21 € Reparaturkosten netto. Die Versicherung erkannte im Prüfbericht nur 1.634,14 € an, kürzte auch die Sachverständigenkosten und wollte Nutzungsausfall erst nach Reparaturnachweis zahlen (Fall 043). Solche Abweichungen lassen sich mit Stellungnahme und Nachweisen prüfen und einfordern.
Noch deutlicher wurde der Unterschied bei einem VW Passat Variant. Mein Gutachten entstand bei einer Besichtigung vor Ort: 9.039,62 €. Die Versicherung ließ einen eigenen Sachverständigen eine reine Videobesichtigung machen: 5.117,32 €. Für einen Altschaden an einer Tür setzte die Video-Kalkulation pauschal 2.000 € ab, ohne den Umfang im Einzelnen zu trennen. Differenz: 3.922,30 € (Fall 048).
Was in Ihrem eigenen Gutachten steht – und anderswo oft fehlt
Die Reparaturkosten sind nur ein Teil Ihres Anspruchs. Diese Positionen stehen in meinen Gutachten, wenn sie anfallen, und sind erfahrungsgemäß die, die in Kalkulationen oder Prüfberichten der Gegenseite fehlen oder gestrichen werden:
- Merkantile Wertminderung – der Minderwert als Unfallfahrzeug, mit Herleitung (mehr zur Wertminderung).
- Reparaturdauer bzw. Wiederbeschaffungsdauer – die Grundlage für Nutzungsausfall oder Mietwagen; dazu die Fahrzeuggruppe.
- Verbringungskosten – wenn der Betrieb keine eigene Lackiererei hat. Bei einem Seat Leon Sportstourer waren das 211,00 €, eine Position, die in Prüfberichten besonders häufig gestrichen wird (Fall 098).
- UPE-Aufschläge auf Ersatzteile, wenn der im Gutachten benannte Reparaturbetrieb sie berechnet.
- Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt statt pauschaler Durchschnittswerte.
- Fotodokumentation mit Maßstab und eine saubere Abgrenzung von Vorschäden.
Der Vergleich auf einen Blick
| Frage | Eigener Gutachter | Gutachter der Versicherung |
|---|---|---|
| Wer beauftragt? | Sie als Geschädigter | Die Versicherung des Unfallgegners |
| Wer zahlt? | Bei unverschuldetem Unfall in der Regel die gegnerische Haftpflicht | Die Versicherung selbst |
| Besichtigung | Vor Ort am Fahrzeug | Teilweise per Foto oder Video, Prüfbericht oft ganz ohne Besichtigung |
| Wertminderung, Ausfalldauer, Nebenkosten | Werden geprüft und begründet ausgewiesen | Fehlen häufig oder werden gekürzt |
| Bindung für Sie | Grundlage Ihrer Forderung | Keine – Sie müssen das Ergebnis nicht akzeptieren |
Kasko ist anders
Haben Sie den Unfall selbst verursacht und rechnen über Ihre Vollkasko ab, gibt es keinen Schädiger, der Ihnen Schadenersatz schuldet. Dann gilt Ihr Versicherungsvertrag mit den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). In der Regel beauftragt der Kaskoversicherer den Sachverständigen selbst und bezahlt ihn auch. Sind Sie mit der Schadenhöhe nicht einverstanden, sehen die AKB meist ein Sachverständigenverfahren vor: Beide Seiten benennen einen Gutachter, bei Uneinigkeit entscheidet ein Obmann. Nach § 84 VVG ist dessen Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage abweicht. Ein eigenes Gutachten zahlen Sie in der Kasko grundsätzlich selbst – es kann sich lohnen, wenn Sie das Angebot des Versicherers anzweifeln.
Die Rechtsprechung im Überblick
| Urteil | Was es entschieden hat |
|---|---|
| BGH, 30.11.2004 – VI ZR 365/03 | Sachverständigenkosten gehören zum ersatzfähigen Schaden, wenn die Begutachtung aus Sicht des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig war. |
| BGH, 11.02.2014 – VI ZR 225/13 | Keine Pflicht zur Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen; die Rechnung ist ein wesentliches Indiz für die erforderlichen Kosten. |
Häufige Fragen
Muss ich den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren?
Darf die Versicherung mein Gutachten kürzen?
Wer zahlt meinen eigenen Gutachter?
Was ist, wenn ich den Unfall selbst verursacht habe?
Wie schnell bekomme ich ein eigenes Gutachten?
Urteile und Gesetzesstellen in diesem Beitrag: Stand Oktober 2026. Die Rechtsprechung entwickelt sich weiter – bei konkreten Fragen zu Ihrem Fall hilft eine Verkehrsrechtskanzlei; bei unverschuldetem Unfall trägt deren Kosten in der Regel die gegnerische Versicherung.