Der Anruf kommt oft schon wenige Stunden nach dem Unfall: Die gegnerische Versicherung meldet sich, ist ausgesprochen freundlich und schlägt vor, das Fahrzeug doch in eine ihrer Partnerwerkstätten zu bringen. Das gehe schneller, sei unkompliziert, alles schon geregelt.
Was dabei selten gesagt wird: Diese Empfehlung dient in erster Linie der Versicherung. Partnerwerkstätten arbeiten zu ausgehandelten Konditionen – das senkt die Schadensumme, die die Versicherung zahlen muss.
Was das Gesetz sagt
Als Geschädigter haben Sie nach § 249 BGB Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie Sie ohne den Unfall stehen würden. Dazu gehört die Freiheit, selbst zu entscheiden, wer Ihr Fahrzeug repariert. Sie können wählen:
- eine markengebundene Fachwerkstatt
- eine freie Werkstatt Ihres Vertrauens
- oder die fiktive Abrechnung ganz ohne Reparatur
Die Versicherung hat dabei kein Mitspracherecht. Sie darf Ihnen auch nicht die Kosten kürzen, nur weil Sie sich für eine Fachwerkstatt entschieden haben – jedenfalls dann nicht, wenn Ihr Fahrzeug noch relativ neu ist oder durchgehend in der Fachwerkstatt gewartet wurde.
Warum das wichtig ist
Es geht nicht nur ums Prinzip. In der Partnerwerkstatt der Versicherung entscheidet im Zweifel deren Kalkulation darüber, was repariert und was nur instand gesetzt wird. Bei einem späteren Verkauf kann sich das auswirken – und der Nachweis, dass fachgerecht repariert wurde, wird schwieriger.
Was Sie tun sollten
Lassen Sie zuerst ein unabhängiges Gutachten erstellen, bevor Sie das Fahrzeug in eine Werkstatt geben. Das Gutachten hält fest, was tatsächlich beschädigt ist und was die fachgerechte Reparatur kostet – unabhängig davon, wer sie später ausführt. Damit haben Sie die Grundlage, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.