Sie hängen an Ihrem Auto, es ist gepflegt, Sie kennen seine Geschichte. Dann kommt das Gutachten: Die Reparatur kostet mehr, als das Fahrzeug wert ist – wirtschaftlicher Totalschaden. Die Versicherung rechnet auf Basis von Wiederbeschaffungswert minus Restwert ab. Muss das so sein?
Nicht unbedingt
Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen und die vollen Reparaturkosten ersetzt verlangen, solange diese den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen – also bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts.
Die Voraussetzungen
- Die Reparatur erfolgt fachgerecht und vollständig nach den Vorgaben des Gutachtens – Teilreparaturen genügen nicht
- Sie nutzen das Fahrzeug danach noch mindestens sechs Monate weiter
- Die Reparatur wird nachgewiesen, in der Regel durch Rechnung und Fotodokumentation
Warum das Gutachten entscheidend ist
Die 130-Prozent-Grenze bezieht sich auf die Zahlen aus dem Gutachten. Ist der Wiederbeschaffungswert zu niedrig oder die Reparaturkalkulation unvollständig, kippt die Rechnung – und Sie verlieren die Option. Ein sorgfältiges, unabhängiges Gutachten eröffnet Ihnen diese Möglichkeit überhaupt erst.
Vorsicht bei Teilreparaturen
Wer nur notdürftig instand setzt, um weiterzufahren, verliert den Anspruch auf die vollen Reparaturkosten. Dann wird nach Wiederbeschaffungswert abgerechnet. Lassen Sie sich vorher beraten, bevor Sie sich festlegen.