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Restwert: Das Angebot der Versicherung ist nicht bindend

Beim wirtschaftlichen Totalschaden entscheidet der Restwert über Ihre Auszahlung. Und genau hier wird oft zu Ihren Lasten gerechnet.

Von Stefan Brockmann, Kfz-Sachverständiger · Stand: August 2026

Beim wirtschaftlichen Totalschaden rechnet die Versicherung so: Wiederbeschaffungswert minus Restwert ergibt Ihre Entschädigung. Je höher der Restwert angesetzt wird, desto weniger Geld bekommen Sie. Ein Anreiz, der sich in der Praxis deutlich bemerkbar macht.

Das Muster

Häufig legt die Versicherung kurzfristig ein „Restwertangebot“ vor – oft von einem Aufkäufer aus einer ganz anderen Region, manchmal Hunderte Kilometer entfernt, und deutlich über dem, was Ihnen ein Händler vor Ort zahlen würde. Diese Angebote existieren oft nur auf dem Papier.

Was die Rechtsprechung sagt

Sie dürfen sich grundsätzlich auf den Restwert verlassen, den Ihr unabhängiger Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Verkaufen Sie Ihr Fahrzeug zu diesem Wert, muss die Versicherung das akzeptieren – auch wenn sie später ein höheres Angebot präsentiert.

Wichtig: die Reihenfolge

Verkaufen Sie Ihr Fahrzeug nicht, bevor das Gutachten vorliegt. Und reagieren Sie nicht überstürzt auf ein Angebot der Versicherung, das kurzfristig befristet ist. Lassen Sie es prüfen – das dauert meist nur einen Tag.

Und wenn Sie das Fahrzeug behalten wollen?

Auch das ist möglich. Sie erhalten dann die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert und können selbst entscheiden, ob und wie Sie reparieren. Unter Umständen kommt sogar die 130-Prozent-Regel in Betracht.

Unsicher, was in Ihrem Fall gilt? Fragen Sie nach – die Ersteinschätzung ist kostenlos. Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise aus der Sachverständigenpraxis und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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