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Fiktive Abrechnung: Sie entscheiden, was mit dem Geld passiert

Nicht jeder Schaden muss repariert werden. Die Entschädigung steht Ihnen trotzdem zu – mit einer wichtigen Einschränkung.

Von Stefan Brockmann, Kfz-Sachverständiger · Stand: August 2026

Ein Kratzer in der Seitentür, das Auto fährt einwandfrei, und ehrlich gesagt stört Sie die Delle wenig. Muss das Fahrzeug trotzdem in die Werkstatt, damit Sie Geld sehen?

Nein. Sie können sich die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten auch fiktiv auszahlen lassen – ohne die Reparatur durchzuführen.

Der wichtige Unterschied

Bei der fiktiven Abrechnung erhalten Sie die Reparaturkosten netto, also ohne Mehrwertsteuer. Die Umsatzsteuer wird nur erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist – also bei einer echten Reparatur mit Rechnung. Bei 6.000 € Reparaturkosten sind das rund 950 € Unterschied.

Wann sich das anbietet

  • Der Schaden ist optisch, beeinträchtigt aber nicht die Nutzung
  • Das Fahrzeug ist älter, eine Reparatur wäre unverhältnismäßig
  • Sie wollen das Fahrzeug ohnehin verkaufen
  • Sie reparieren teilweise selbst

Was Sie bedenken sollten

Ein sichtbarer Vorschaden mindert den Verkaufswert zusätzlich – unabhängig von der Wertminderung. Und wenn Sie später doch reparieren lassen, können Sie die Mehrwertsteuer unter Umständen nachfordern; das sollte man aber vorher prüfen lassen.

Grundlage bleibt das Gutachten

Ob Sie reparieren lassen oder nicht – die Zahlen im Gutachten bestimmen, was Sie bekommen. Ohne belastbare Kalkulation gibt es auch keine fiktive Abrechnung.

Unsicher, was in Ihrem Fall gilt? Fragen Sie nach – die Ersteinschätzung ist kostenlos. Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise aus der Sachverständigenpraxis und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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